erbracht werden,
b)
welche Wahlmöglichkeiten den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme der Leistungen offenstehen;
4.
Angaben dazu, ob und welche Garantieelemente das Altersversorgungssystem für den Aufbau der Anwartschaften auf Altersversorgungsleistungen und für die Leistungen vorsieht, wobei die maßgebenden Bestimmungen für die Garantieelemente anzugeben sind;
5.
die Vertragsbedingungen des Altersversorgungssystems;
6.
Informationen über die Struktur des Anlagenportfolios;
7.
Informationen über die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken, wobei insbesondere auf die Art der finanziellen Risiken einzugehen ist, die von den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern getragen werden;
8.
eine Darstellung der gegebenenfalls bestehenden Mechanismen
a)
zum Schutz der Anwartschaften,
b)
zur Minderung der Versorgungsansprüche;
9.
Informationen über die Struktur der von den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern zu tragenden Kosten, wenn es sich um ein Altersversorgungssystem handelt, bei dem die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können;
10.
Informationen über die Modalitäten, nach denen Anwartschaften im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine andere durchführende Einrichtung übertragen werden können.
(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, sind Angaben über die frühere Entwicklung der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem mindestens über den Zeitraum der letzten fünf Jahre seit Einführung des Altersversorgungssystems zu machen.
(3) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen, ist auch darüber zu informieren, welche Bedingungen für die angebotenen Anlageoptionen und gegebenenfalls für die Standardanlageoption gelten. Werden auf Grund von Bestimmungen des Altersversorgungssystems die Anlageoptionen den einzelnen Versorgungsanwärtern zugewiesen, sind Angaben zu diesen Bestimmungen zu machen.
§ 4 Renteninformation (1) Die Renteninformation nach § 234o Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthält zumindest folgende Informationen:
1.
Stichtag des Informationsstands an hervortretender Stelle;
2.
Name und Geburtsdatum des Versorgungsanwärters sowie die Nummer seines Versorgungsverhältnisses, soweit vorhanden;
3.
Bezeichnung des Altersversorgungssystems mit dem Zusatz, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt, sowie Name und Kontaktdaten der durchführenden Einrichtung;
4.
Angabe, welche Leistungselemente das Versorgungsverhältnis umfasst;
5.
das Alter, ab dem der Versorgungsanwärter nach den Bestimmungen des Altersversorgungssystems Altersversorgungsleistungen erhalten wird, und Angabe des