Abschnitt 7. Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften

§ 23 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erheben die eID-​Karte-Behörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel-​ und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal-​ und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts-​ und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbunden sind. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen.
(4) Das Auswärtige Amt kann durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes bestimmen, dass von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag erhoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent betragen.
§ 24 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
entgegen § 12 Absatz 2 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt oder
3.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§ 25 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1.
das Muster der eID-​Karte zu bestimmen,
2.
den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten zu regeln,
3.
die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln,
4.
die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den eID-​Karte-Behörden an den Kartenhersteller zu regeln,
5.
die Herstellung der eID-​Karte und die Übermittlung und Übergabe von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,
6.
Einzelheiten der Aushändigung und den Versand der eID-​Karte zu regeln,