2.
im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen
(eID-​Karte-Behörden).
(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-​Karte sind neben den eID-​Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.
(3) Zuständig
1.
für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,
2.
für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.
(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.
(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-​Karte auf ein elektronisches Speicher-​ und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.
§ 7 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist diejenige eID-​Karte-Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Karteninhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-​Karte-Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung oder des die behördliche Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt.
(1a) Für das Führen des eID-​Karte-Registers nach § 19 ist die eID-​Karte-Behörde zuständig, welche die eID-​Karte ausgestellt hat.
(2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Karteninhaber gewöhnlich aufhält. Die antragstellende Person oder der Karteninhaber haben den Nachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.

Abschnitt 2. Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

§ 8 Ausstellung der eID-​Karte (1) Die eID-​Karte wird auf Antrag für die antragstellende Person ausgestellt, wenn sie
1.
dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unterfällt und
2.
mindestens 16 Jahre alt ist.
Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.
(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der antragstellenden Person notwendig sind. Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu den Ordens-​ und Künstlernamen sind freigestellt. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen und sich unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises vor der ausgebenden Stelle persönlich zu identifizieren.
(3) Bestehen Zweifel über die Identität der antragstellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-​Karte abzulehnen.
§ 8a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (1) Auf elektronische Veranlassung durch den Karteninhaber übermittelt der Kartenhersteller die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-​Karte in einem sicheren Verfahren auf ein elektronisches