erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung nach § 10 Absatz 1 erstreckt.
§ 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten (1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
- 1.
- diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und
- 2.
- die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
- 1.
- Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die
- zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung über das Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat,
- 2.
- Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die
- a)
- von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
- b)
- den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die
- aa)
- in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist,
- bb)
- von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat, als gleichwertig anerkannt wurde und
- cc)
- zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten berechtigt oder auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vorbereitet, oder
- 3.
- Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die