bb)
zur Gesundheits-​ und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits-​ und Kinderkrankenpfleger auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
cc)
zur Gesundheits-​ und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits-​ und Kinderkrankenpfleger auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
dd)
zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, oder
ee)
zur für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwester oder zum für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger, für den der Nachweis belegt, dass die Ausbildung
aaa)
den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht und
bbb)
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung des Hebammenstudiums ungeeignet ist und
4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Hebammenstudium erforderlich sind.
(2) Die Länder können den Zugang zum Hebammenstudium von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
§ 11 Dauer und Struktur des Studiums (1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester und höchstens acht Semester.
(2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil.
(3) Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4 600 Stunden. Davon entfallen mindestens 2 200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2 200 Stunden auf den hochschulischen Teil.
(4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien-​ und Prüfungsverordnung nach § 71. Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fächer des theoretischen und fachlichen Unterrichts des Ausbildungsprogramms für Hebammen zu beachten.