land schriftlich oder zur Niederschrift auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Steuerbescheide für den Fall verzichtet, dass die Ergebnisse des Streitbeilegungsverfahrens zutreffend umgesetzt werden. Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland hat die örtlich zuständige Finanzbehörde über den Rechtsmittelverzicht zu informieren.
(2) Wenn bereits Verfahren bezüglich solcher Rechtsbehelfe nach Absatz 1 in den betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet worden sind, wird die Einigung erst verbindlich und durchsetzbar, wenn die betroffenen Personen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise dafür vorgelegt haben, dass Maßnahmen getroffen worden sind, um diese Verfahren einzustellen. Die Nachweise müssen innerhalb von 60 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Einigung der betroffenen Person bekannt gegeben worden ist, vorgelegt werden.
(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, ist die Einigung unverzüglich umzusetzen. § 175a der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 16 Beendigung ohne Einigung (1) Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, so teilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland der betroffenen Person unverzüglich mit, aus welchen Gründen keine Einigung erzielt wurde.
(2) Nimmt die betroffene Person ihre Streitbeilegungsbeschwerde zurück oder wird eine Streitfrage gegenstandslos, gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
(3) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts wegen zu beenden, wenn eine zuständige Behörde der betroffenen Mit‑
gliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass ein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entscheidung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht abgewichen werden darf.
Kapitel 4. Streitbeilegung durch den Beratenden Ausschuss
§ 17 Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (1) Wurde nach § 16 Absatz 1 keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses beantragen, der eine Stellungnahme darüber abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll. Die betroffene Person hat diesen Antrag schriftlich und innerhalb von 50 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ihr die Mitteilung über die fehlende Einigung bekannt gegeben worden ist, zu stellen. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzureichen.
(2) Hat innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung des Beratenden Ausschusses bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde nach § 10 Absatz 4 keine der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach § 10 Absatz 5 veranlasst, so gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme zu der Frage ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll.