einem Abkommen oder Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, das im Zusammenhang mit der Streitfrage steht, von Amts wegen beendet. Dieses andere laufende Verfahren im Zusammenhang mit der Streitfrage endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Streitbeilegungsbeschwerde bei einer zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten zuerst eingegangen ist. Nach Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde ist ein Antrag auf ein Verständigungsverfahren oder Streitbeilegungsverfahren, das im Zusammenhang mit der Streitfrage steht, unzulässig.
§ 5 Inhalt Die Streitbeilegungsbeschwerde hat zu enthalten:
1.
den Namen, die Anschrift, das Steueridentifikationsmerkmal und jegliche sonstige Angaben, die für die Identifikation der betroffenen Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde bei den zuständigen Behörden eingereicht hat, und für die Identifikation weiterer betroffener Personen erforderlich sind;
2.
die von der Streitbeilegungsbeschwerde betroffenen Mitgliedstaaten;
3.
die von der Streitfrage berührten Besteuerungszeiträume;
4.
genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Falls mit Kopien aller Belege und Nachweisen
a)
einschließlich genauer Angaben zur Struktur der maßgeblichen Transaktionen und zu den Beziehungen zwischen der betroffenen Person und den anderen an den maßgeblichen Transaktionen beteiligten Parteien einschließlich aller Fakten, die in gutem Glauben in einer für beide Seiten verbindlichen Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und der Finanzverwaltung festgelegt wurden, soweit vorhanden,
b)
im Einzelnen zur Art und zum Zeitpunkt der Maßnahmen, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt haben oder
führen werden, einschließlich genauer Angaben zu demselben im anderen Mitgliedstaat erzielten Einkommen und zur Einbeziehung dieses Einkommens in das steuerpflichtige Einkommen im anderen Mitgliedstaat sowie genauer Angaben zu Steuern, die auf das Einkommen im anderen Mitgliedstaat erhoben wurden oder noch erhoben werden, und
c)
zu den entsprechenden Beträgen in den Währungen der betroffenen Mitgliedstaaten;
5.
Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vorschriften und Abkommen oder Übereinkommen; ist mehr als ein Abkommen oder Übereinkommen anwendbar, ist anzugeben, welches Abkommen oder Übereinkommen in Bezug auf die maßgebliche Streitfrage ausgelegt wird;
6.
eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen eine Streitfrage vorliegt;
7.
Angaben zu von der betroffenen Person eingelegten Rechtsbehelfen oder eingeleiteten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den maßgeblichen Transaktionen sowie zu allen die Streitfrage betreffenden Gerichtsentscheidungen mit Kopien aller Belege;
8.
eine Erklärung der betroffenen Person, in der diese sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen einer zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten vollständig und umgehend zu beantworten und auf Anfrage den zuständigen Behörden alle angeforderten Unterlagen und Nachweise zu übermitteln;
9.
Kopien der folgenden Unterlagen, soweit vorhanden:
a)
der Entscheidung über die Steuerveranlagung in Form eines Steuerbescheids,
b)
der Steuerprüfungsberichte oder anderer vergleichbarer Unterlagen, die im Ergebnis zu der Streitfrage geführt haben oder führen werden, sowie