1.
bei der Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde die nach § 5 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen,
2.
die nach § 7 angeforderten Informationen nicht fristgemäß eingereicht wurden,
3.
keine Streitfrage der betroffenen Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, vorliegt oder
4.
die Streitbeilegungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist nach § 4 Absatz 3 eingereicht wurde.
Weist die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Streitbeilegungsbeschwerde zurück, so hat sie bei der Mitteilung an die betroffene Person nach Absatz 2 auch die Gründe für die Zurückweisung anzugeben.
(4) Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde getroffen, so gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als zugelassen.
§ 9 Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde (1) Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem der betroffenen Person die ablehnende Entscheidung der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugeht, die Frist für den Einspruch gegen die Zurückweisung durch die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland bereits abgelaufen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Absatz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung zu gewähren; als Wegfall des Hindernisses gilt dabei der Zugang der ablehnenden Entscheidung des anderen betroffenen Mitgliedstaats bei der betroffenen Person.
(2) Legt die betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde ein, kann ein Antrag nach § 10 Absatz 1 nur dann gestellt werden, wenn die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständi‑
ge Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats rechtskräftig durch eine Zulassung ersetzt wurde. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, ist ein Antrag nach § 10 Absatz 1 dennoch ausgeschlossen, wenn in einem betroffenen Mitgliedstaat die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige Behörde im nationalen Rechtsweg rechtskräftig bestätigt wurde und der betroffene Mitgliedstaat aufgrund der Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung hiervon nicht abweichen darf.
§ 10 Ersetzung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss (1) Wurde die Streitbeilegungsbeschwerde von der zuständigen Behörde mindestens eines betroffenen Mitgliedstaats, jedoch nicht von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen, so kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, einen Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses stellen, der über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde entscheidet. Ein solcher Antrag der betroffenen Person ist nur zulässig, wenn
1.
gegen eine Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde kein Rechtsbehelf gegeben ist,
2.
gegen eine Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde kein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist und
3.
die betroffene Person auf ihr Recht, ein Rechtsbehelf einzulegen, verzichtet hat; der Verzicht ist im Rahmen des Antrags zu erklären.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss schriftlich und innerhalb von 50 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der betroffenen Person die Mitteilung nach § 8 Absatz 2 bekannt gegeben wurde, gestellt werden. In Fällen des § 9 Absatz 2 muss der Antrag abweichend von Satz 1 innerhalb von 50 Tagen gestellt werden, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an