§ 143a Wahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde nimmt für Hilfsmittel, die bis zum 31. Dezember 2023 nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, erbracht wurden, die sich aus dem Medizinprodukterecht ergebenden Pflichten wahr. Gleiches gilt für Hilfsmittel, die nach § 142 Absatz 2 oder § 143 Absatz 2 und 3 erbracht werden. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall die zuständige Unfallkasse des Landes mit der Wahrnehmung der Pflichten beauftragen.
(2) Im Fall einer Beauftragung nach Absatz 1 Satz 3 gilt § 61 Absatz 1 entsprechend. § 61 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Erstattungsbetrages die Anschaffungskosten des Hilfsmittels zugrunde gelegt werden und die Verwaltungskosten einmalig nach Auftragserteilung zu erstatten sind.
§ 144 Geldleistungen (1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:
1.
die Führzulage nach § 14,
2.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
3.
die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,
4.
die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
5.
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
6.
die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
7.
der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
8.
der Kinderzuschlag nach § 33b,
9.
die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
10.
der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
11.
der Schadensausgleich nach § 40a,
12.
der Pflegeausgleich nach § 40b,
13.
die Witwen-​ und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
14.
die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-​KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt
1.
bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
2.
bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:
1.
den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
2.
den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b