Kapitel 6. Leistungen zur Teilhabe
§ 62 Leistungsumfang Leistungen zur Teilhabe sind
- 1.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- 3.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
- 4.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
§ 63 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (1) Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- 1.
- Leistungen nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches,
- 2.
- Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches,
- 3.
- Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches einschließlich des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches,
- 4.
- Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches,
- 5.
- ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches und
- 6.
- ein Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.
(3) Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit der Antrag innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tod des oder der Geschädigten gestellt wird.
§ 64 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (1) Geschädigte und Hinterbliebene, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 erhalten, erhalten auch die folgenden unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen:
- 1.
- Übergangsgeld nach § 65 Absatz 3, 4 und 7 des Neunten Buches sowie nach den §§ 66 bis 72 des Neunten Buches oder Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 3,
- 2.
- Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches und
- 3.
- Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 des Neunten Buches.
(2) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist Leistungsbemessungsgrenze im Sinne des § 67 Absatz 4 des Neunten Buches der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
(3) Geschädigte und Hinterbliebene, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwerbstätig gewesen