(3) Kommt ein Anspruch nach dem Elften Buch nicht in Betracht, so ermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde den Pflegegrad in eigener Verantwortung. Sie kann sich dabei sachverständiger Dritter bedienen.
§ 73 Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Für Geschädigte, bei denen auf Grund eines schädigenden Ereignisses voraussichtlich nur weniger als sechs Monate eine Einschränkung der Selbständigkeiten oder der Fähigkeiten vorliegt und daher eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht gegeben ist, können Kosten im Umfang der Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches übernommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Pflege durch ein Arbeitgebermodell nach § 76 sichergestellt wird.

Abschnitt 2. Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

§ 74 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1
1.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Vierten Kapitel des Elften Buches,
2.
ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75,
3.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell nach § 76.
§ 75 Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (1) Werden schädigungsbedingte Bedarfe nach § 74 Nummer 1 nur teilweise gedeckt, werden die über die Leistungen des Vierten Kapitels des Elften Buches hinausgehenden, notwendigen und ange‑
messenen Kosten übernommen. Dies gilt bei folgenden Leistungsarten:
1.
Pflegesachleistung nach § 36 des Elften Buches,
2.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 des Elften Buches,
3.
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 des Elften Buches,
4.
Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches,
5.
Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches,
6.
Vollstationäre Pflege nach § 43 des Elften Buches.
(2) Bei Kombination von Geldleistung und Sachleistung nach § 38 des Elften Buches wird der prozentuale Anteil übernommen, der auf die Sachleistung entfällt.
(3) Bei Pflege in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches werden 15 Prozent der Vergütung übernommen.
(4) Für Geschädigte, die einen Anspruch nach § 4 Absatz 1 haben, trägt die zuständige Verwaltungsbehörde die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, so lange sie nach § 21 des Elften Buches pflegeversichert sind.
(5) Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben, erhalten die Leistungen des Vierten Kapitels des Elften Buches sowie die Leistungen nach Absatz 1. Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 76 Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell (1) Stellen Geschädigte die häusliche Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte auf Grundlage eines Arbeitsvertrages sicher (Arbeitgebermodell), so werden ihnen die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten erstattet. Bei der Erstattung ist das Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches anzurechnen. Kosten