turbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz),
Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.




Förderfähig sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
der Raumheizung,
der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung,
der Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 6.7.
Wärmepumpen können gefördert werden, wenn zu ihrem Betrieb kein Gas genutzt wird und die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden:
Einzelprüfungen nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Solar Keymark, EUROVENT, ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.
Wärmepumpen – Beheizung über Wasser
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞ (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen; Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞ-Anforderungen bei 35 °C erfüllen:
ƞ bei (35 °C)ƞ bei (55 °C)
Wärmequelle Luft135 %120 %
Wärmequelle Erdwärme150 %135 %
Wärmequelle Wasser150 %135 %
Sonstige Wärmequellen
(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme)
150 %135 %