Verschlechterung der finanziellen Situation des Instituts oder der Gruppe, die zu einem erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt und zu Refinanzierungsmöglichkeiten führen kann, zu erfassen.
(6) Makroökonomische Indikatoren haben mögliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Bedingungen in den für das Institut relevanten Märkten zu erfassen.
§ 9 Belastungsanalyse (1) Wie in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 beschrieben, ist die Wirksamkeit der Handlungsoptionen und die Zweckmäßigkeit der Indikatoren in einer Reihe von Belastungsszenarien zu bewerten.
(2) Die Anzahl der Belastungsszenarien hängt von der Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos ab. Das Institut hat für die Belastungsanalyse mindestens vier verschiedene Belastungsszenarien zu entwickeln.
(3) Der Sanierungsplan muss mindestens ein Belastungsszenario aus jeder der folgenden Kategorien enthalten:
- 1.
- ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernsthafter nachteiliger Auswirkungen auf ein einzelnes Institut, eine einzelne Gruppe oder ein Institut in einer Gruppe besteht (idiosynkratisches Belastungsszenario),
- 2.
- ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernsthafter nachteiliger Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft besteht (systemweites Belastungsszenario) sowie
- 3.
- die Kombination aus einem idiosynkratischen und einem systemweiten Belastungsszenario.
Absatz 5 selbst auswählen. Der Sanierungsplan muss mindestens ein Belastungsszenario mit plötzlich eintretenden nachteiligen Entwicklungen und mindestens ein Belastungsszenario mit langsam eintretenden nachteiligen Entwicklungen enthalten.
(4) Die Belastungsszenarien müssen schwerwiegend genug sein, um die Wirksamkeit der Sanierungsoption und die Zweckmäßigkeit der Indikatoren nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 bei der Notfallplanung prüfen zu können. Ein Belastungsszenario ist nur dann schwerwiegend genug, wenn in dessen Verlauf der Schwellenwert mindestens eines Indikators nach § 7 Absatz 1 oder der Schwellenwert einer Kombination von Indikatoren nach § 7 Absatz 7 erreicht wird und die ungehinderte Weiterentwicklung des Belastungsszenarios zu einer Bestandsgefährdung des Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) oder nach § 63 Absatz 1 oder § 64 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder § 63 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes führen könnte.
(5) Die Belastungsszenarien müssen die wesentlichen Risiken abbilden, denen das Institut oder die Gruppe ausgesetzt ist. Für die Feststellung der wesentlichen instituts- oder gruppenspezifischen Risiken sind insbesondere das Geschäfts- und Refinanzierungsmodell, die Art der Geschäftstätigkeiten, die Struktur des Instituts oder der Gruppe, die Größe oder