Sicherungssystem hat sicherzustellen, dass die Einteilung der Institute in Klassen und die Zusammenfassung der Angaben im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien jederzeit anordnen, dass über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus weitere Anforderungen zu beachten sind. Hierbei kann die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch anordnen, dass der ein bestimmtes Institut umfassende Teil des Sanierungsplans von der Geschäftsleitung dieses Instituts unterzeichnet wird.
(4) Der Sanierungsplan muss eine Zusammenfassung enthalten, die sich auf alle Teile des Sanierungsplans bezieht. In der Zusammenfassung ist jede wesentliche Änderung des institutsbezogenen Sicherungssystems, der von der Befreiung erfassten Institute und des Sanierungsplans seit dessen letzter Einreichung zu beschreiben. Die Wesentlichkeit einer Änderung bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075.
§ 22 Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems und der befreiten Institute (1) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die allgemeine Beschreibung des Instituts und der Gruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu erfüllen. Das Gleiche gilt für die Darstellung der gruppeninternen und externen Verflechtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075. Die allgemeine
Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems hat auch ein Organigramm zu umfassen.
(2) Die Anforderungen an den Sanierungsplan hinsichtlich der Beschreibung von Kerngeschäftsbereichen sowie der Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu deren Identifikation nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowie die Zuordnung von Kerngeschäftsbereichen zu wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 haben sich auf die von der Befreiung erfassten Institute zu beziehen. Die Identifikation von kritischen Funktionen und die Beschreibung der Prozesse und der Kriterien zu deren Identifikation sowie die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen sind nicht erforderlich.
§ 23 Interner Prozess (1) Die Zuständigkeiten für die Erstellung, die in Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für das Verfahren der Aktualisierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 zur Beschreibung der Grundsätze und des Verfahrens für die Zustimmung zum Sanierungsplan durch die Geschäftsleitung des institutsbezogenen Sicherungssystems sind nur mit Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu beschreiben.
(2) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie seine Inhalte in die beim institutsbezogenen Sicherungssystem zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe implementierten Mechanismen und Verfahren, einschließlich des Systems für die