desministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit Ablauf des 30. Juni 2022. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zum 23. September 2022 zu verlängern
§ 6 Datenschutz (1) Die Leistungsträger sind befugt, personenbezogene Daten, die die sozialen Dienstleister ihnen zusammen mit den Informationen zu den Unterstützungsleistungen nach § 1 übermitteln, zu erheben, zu erfassen und zu speichern.
(2) Die Leistungsträger sind befugt, soziale Dienstleister, an die sie monatliche Zuschüsse nach § 3 leisten, dazu zu verpflichten, Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1 an öffentliche Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen zu übermitteln.
(3) Die Leistungsträger sind darüber hinaus befugt, personenbezogene Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme von anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen mit den sozialen Dienstleistern im Rahmen der Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1
1.
an andere öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit die Daten zur Erfüllung der den empfangenden Stellen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind und
2.
an nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu übermitteln.
(4) Für die Berechnung des Zuschusses nach § 3 und zur Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs nach § 4 können die Leistungsträger personenbezogene Daten verarbeiten,
insbesondere können sie sich die insoweit erforderlichen Daten gegenseitig übermitteln.
§ 7 Verwaltungsverfahren und Rechtsweg (1) Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz ist das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit das zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches folgt.
(2) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, soweit dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 der Fall wäre.
(3) Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Absatz 2 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. Verfahren in Streitigkeiten, für die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit über. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
§ 8 Evaluation Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ausführung dieses Gesetzes untersuchen. Für den Fall, dass eine Untersuchung durchgeführt wird, sollen deren Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. Die Einbeziehung Dritter in die Durchführung der Untersuchung er‑