Sozialgesetzbuch und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung,
b)
nach § 300 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Abgabe von Arzneimitteln:
aa)
die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der nach § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Sonderkennzeichen,
bb)
das Verordnungsdatum,
cc)
die Betriebsstättennummer,
dd)
die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer des verordnenden Arztes gemäß Anlage 1 der Vereinbarung nach § 293 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine zentrale Arztnummernvergabe,
ee)
das Datum der Abgabe durch die Apotheke an den Patienten,
ff)
das Kennzeichen der Begründungspflicht für die zahnärztliche Verordnung,
gg)
das Vertragskennzeichen für einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern,
hh)
das Institutionskennzeichen der abgebenden Apotheke,
ii)
die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder Ausland der Apotheke,
jj)
der Mengenfaktor laut Verordnung je Position,
kk)
den verwendeten und an den Versicherten abgegebenen Anteil der Packung je Fertigarzneimittel und die Kennzeichnung von Verwurf bei parenteralen Zubereitungen oder bei der Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen,
ll)
das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von der Notfallgebühr,
mm)
die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbarkeit von Wirkstoffen,
nn)
Wirkstoffverordnung und Dosierung,
oo)
den verordnungszeilenbezogenen Sozialversicherungs-Bruttobetrag,
pp)
die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und Großhändlern in Eurobeträgen,
qq)
die rezeptbezogenen Zuzahlungen des Versicherten in Eurobeträgen,
rr)
die Angaben zur Eigenbeteiligung des Versicherten in Eurobeträgen,
c)
nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur stationären Versorgung, inklusive der entsprechenden Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind:
aa)
das Institutionskennzeichen der behandelnden Einrichtung,
bb)
den Aufnahme- und den Entlassungstag mit Aufnahme- und Entlassungsgrund,
cc)
den Tag der Behandlung,
dd)
die Angabe zur Doppeluntersuchung aus der Information aus der Abrechnungsbegründung,
ee)
die Art der Belegleistung,
ff)
die Haupt- und primären sowie sekundären Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische