- Sozialgesetzbuch und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung,
- b)
- nach § 300 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Abgabe von Arzneimitteln:
- aa)
- die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der nach § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Sonderkennzeichen,
- bb)
- das Verordnungsdatum,
- cc)
- die Betriebsstättennummer,
- dd)
- die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer des verordnenden Arztes gemäß Anlage 1 der Vereinbarung nach § 293 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine zentrale Arztnummernvergabe,
- ee)
- das Datum der Abgabe durch die Apotheke an den Patienten,
- ff)
- das Kennzeichen der Begründungspflicht für die zahnärztliche Verordnung,
- gg)
- das Vertragskennzeichen für einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern,
- hh)
- das Institutionskennzeichen der abgebenden Apotheke,
- ii)
- die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder Ausland der Apotheke,
- jj)
- der Mengenfaktor laut Verordnung je Position,
- kk)
- den verwendeten und an den Versicherten abgegebenen Anteil der Packung je Fertigarzneimittel und die Kennzeichnung von Verwurf bei parenteralen Zubereitungen oder bei der Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen,
- ll)
- das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von der Notfallgebühr,
- mm)
- die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbarkeit von Wirkstoffen,
- nn)
- Wirkstoffverordnung und Dosierung,
- oo)
- den verordnungszeilenbezogenen Sozialversicherungs-Bruttobetrag,
- pp)
- die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und Großhändlern in Eurobeträgen,
- qq)
- die rezeptbezogenen Zuzahlungen des Versicherten in Eurobeträgen,
- rr)
- die Angaben zur Eigenbeteiligung des Versicherten in Eurobeträgen,
- c)
- nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur stationären Versorgung, inklusive der entsprechenden Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind:
- aa)
- das Institutionskennzeichen der behandelnden Einrichtung,
- bb)
- den Aufnahme- und den Entlassungstag mit Aufnahme- und Entlassungsgrund,
- cc)
- den Tag der Behandlung,
- dd)
- die Angabe zur Doppeluntersuchung aus der Information aus der Abrechnungsbegründung,
- ee)
- die Art der Belegleistung,
- ff)
- die Haupt- und primären sowie sekundären Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische