NummerBauteileHöchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Zonen mit
Raum-Solltemperaturen
im Heizfall ≥ 19 °C
Zonen mit
Raum-Solltemperaturen
im Heizfall von 12 bis < 19 °C
1Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthaltenŪ = 0,28 W/(m·K)Ū = 0,50 W/(m·K)
2Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthaltenŪ = 1,5 W/(m·K)Ū = 2,8 W/(m·K)
3VorhangfassadeŪ = 1,5 W/(m·K)Ū = 3,0 W/(m·K)
4Glasdächer, Lichtbänder, LichtkuppelnŪ = 2,5 W/(m·K)Ū = 3,1 W/(m·K)
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.
Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.
NummerKategorieEnergieträgerPrimärenergiefaktoren
nicht erneuerbarer Anteil
1Fossile BrennstoffeHeizöl1,1
2Erdgas1,1
3Flüssiggas1,1
4Steinkohle1,1
5Braunkohle1,2
6Biogene BrennstoffeBiogas1,1
7Bioöl1,1
8Holz0,2
9Stromnetzbezogen1,8
10gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)0,0
11Verdrängungsstrommix für KWK2,8
12Wärme, KälteErdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme0,0
13Erdkälte, Umgebungskälte0,0
14Abwärme0,0
15Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenahnach Verfahren B gemäß
DIN V 18599-9: 2018-09
Abschnitt 5.2.5 oder
DIN V 18599-9: 2018-09
Abschnitt 5.3.5.1
16Siedlungsabfälle0,0
Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1)
Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1776 - 1781; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens