sagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
3.
Ablaufdatum des Energieausweises,
4.
Registriernummer,
5.
Anschrift des Gebäudes,
6.
Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
7.
bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
8.
bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
9.
im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
10.
Baujahr des Gebäudes,
11.
Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
12.
bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
13.
bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
14.
wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
15.
Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1,
16.
Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
17.
inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs-​ und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
18.
der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
19.
Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
20.
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
(2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-​Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
2.
in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-​Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
3.
bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
4.
das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren:
a)
Verfahren nach den §§ 20, 21,
b)
Modellgebäudeverfahren nach § 31,
c)
Verfahren nach § 32 oder
d)
Vereinfachungen nach § 50 Absatz 4,
5.
bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme,
6.
bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
7.
bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
8.
bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Netto‑