Zeitpunkts der Inbetriebnahme; im Fall eines Dampfsammelschienenblocks nach Nummer 12 steht die Inbetriebnahme des ältesten Dampferzeugers der Inbetriebnahme des Blocks gleich,
21.
„Kohle“ Braunkohle, Steinkohle, Koks, Kohlebriketts, Kohlestaub, Torfbriketts oder Brenntorf,
22.
„Nettonennleistung“ die höchste elektrische Nettodauerleistung als Wirkleistung unter Nennbedingungen, die eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie erreicht,
23.
„rechnerisch ermittelte Nettonennleistung“ der kleinere Wert eines Vergleichs der Feuerungswärmeleistung sämtlicher Dampferzeuger einer Steinkohleanlage in Megawatt multipliziert mit einem durchschnittlichen elektrischen Wirkungsgrad von 34 Prozent einerseits und der Dauerwirkleistung sämtlicher Generatoren abzüglich 10 Prozent für den Kraftwerkseigenbedarf andererseits,
24.
„Steinkohle“ Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub, die jeweils aus Steinkohle hergestellt werden oder durch den Einsatz von Steinkohle entstehen,
25.
„Steinkohleanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle; die Anlage umfasst insbesondere alle Hauptanlagenteile und Steinkohle-​Reservedampferzeuger, die mechanisch oder thermodynamisch vor dem Übergang zu einem Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes oder vor dem Übergang zu einem Dampfnetz im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes miteinander verbunden sind; verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und wurde nach § 13 eine wirksame Abgrenzung zu Dampfsammelschienenblöcken vorgenommen, gelten die Dampfsammelschienenblöcke zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle jeweils als Steinkohleanlage im Sinne dieses Gesetzes,
26.
„Steinkohle-​Kleinanlage“ eine Steinkohleanlage mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt,
27.
„Steinkohle-​Reservedampferzeuger“ ein Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle, der in den letzten drei Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2020 durchschnittlich mit weniger als 500 Vollbenutzungsstunden genutzt wurde,
28.
„Steinkohlezuschlag“ der Betrag in Euro, den die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausschreibung nach Teil 3 ermittelt und auf den ab Zuschlagserteilung nach § 23 einmalig ein Anspruch entsteht,
29.
„verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige“ die Anzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2,
30.
„verbindliche Stilllegungsanzeige“ die Anzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 1,
31.
„verkürztes Verfahren“ verkürzte Ausschreibungsverfahren für die Jahre 2020 und 2021,
32.
„Zielniveau“ die in § 4 geregelte höchstens zugelassene Summe der Nettonennleistung der in der Bundesrepublik Deutschland bis zum jeweiligen Zieldatum am Strommarkt befindlichen Braun-​ und Steinkohleanlagen.