(5) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun-​ oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. Januar 2027 keine Kohle mehr verfeuern. Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun-​ oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. April 2030 keine Kohle mehr verfeuern. Spätestens ab dem 1. Januar 2039 und vorbehaltlich der Überprüfung des Abschlussdatums nach § 56 dürfen Braun-​ und Steinkohleanlagen nicht mehr zur Erzeugung von elektrischer Energie eingesetzt werden.
§ 52 Vermarktungsverbot (1) Der Anlagenbetreiber, gegenüber dem ein Zuschlag nach § 21 Absatz 1 bekanntgegeben wurde oder gegenüber dem die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 oder 2 Satz 5 angeordnet wurde, darf ab dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung die durch den Einsatz von Steinkohle erzeugte Leistung oder Arbeit der Steinkohleanlage weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot).
(2) Abweichend von Absatz 1 wird im verkürzten Ausschreibungsverfahren im Jahr 2020 das Vermarktungsverbot gegenüber den bezuschlagten Steinkohleanlagen bereits vor dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung einen Monat nach der Erteilung des Zuschlags wirksam. Ab dem Wirksamwerden des Vermarktungsverbots bis zum Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung
1.
muss der Anlagenbetreiber die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes weiter vorhalten,
2.
hat der Anlagenbetreiber nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, dabei kann der Anlagenbetreiber diese Vergütung von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen, in dessen Regelzone die Anlage einspeist.
§ 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein-​ und Braunkohleanlagen (1) Es ist verboten, nach dem 14. August 2020 neue Stein-​ und Braunkohleanlagen in Betrieb zu nehmen, es sei denn, für die Stein-​ oder Braunkohleanlage wurde bereits bis zum 29. Januar 2020 eine Genehmigung nach dem Bundes-​Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Stein-​ und Braunkohleanlagen, für die bis zum 14. August 2020 keine Genehmigung nach dem Bundes-​Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt wurde, werden keine Genehmigungen nach dem Bundes-​Immissionsschutzgesetz mehr erteilt. Eine Stein-​ oder Braunkohleanlage ist neu im Sinne von Absatz 1, wenn für diese Stein-​ oder Braunkohleanlage zum 29. Januar 2020 noch keine Genehmigung nach dem Bundes-​Immissionsschutzgesetz erteilt wurde.