für die Ermittlung nach Satz 1 anhand von Kriterien, die die Bundesnetzagentur vorgibt, im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas 2022 bis 2032 eine Netzmodellierung durchzuführen. Die Fernleitungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Modellierung nach Satz 2 mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas zum 1. April 2022 vor.
§ 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen (1) Bis zum 31. Dezember 2020 prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich und ab dem 1. Januar 2021 prüft die Bundesnetzagentur jährlich insbesondere auf Basis und entsprechend den Vorgaben des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes oder auf Basis des jeweils aktuellen Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, ob die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch die Maßnahmen dieses Gesetzes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht unerheblich gefährdet oder gestört ist. Dabei berücksichtigen sie insbesondere, inwieweit die Steinkohleanlagen den Betreibern der Übertragungsnetze außerhalb des Marktes im Rahmen der Netzreserve weiterhin für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb zur Verfügung stehen können. Eine nicht unerhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch Leistungsbilanzdefizite an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund liegt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit insbesondere vor, wenn der im Bericht zum Monitoring der Versorgungssicherheit gemäß der europäischen Strommarktverordnung festgelegte Zuverlässigkeitsstandard unter Berücksichtigung der verfügbaren Reserven nicht eingehalten wird.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft auf Basis der wissenschaftlichen Untersuchung nach § 54 Absatz 1 und der dort festgelegten Kriterien und dazugehörigen Indikatoren, ob bei Fortführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahme eine preisgünstige Versorgung mit Elektrizität gewährleistet werden kann. Die Bundesregierung ergreift bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um eine preisgünstige Versorgung zu gewährleisten.
(3) Bei den Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Bundesnetzagentur die Berichte der Bundesregierung nach § 54 Absatz 1 und 2 und die Empfehlungen der Expertenkommission nach § 54 Absatz 3.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ergreift bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach Absatz 1 Satz 1 zu verhindern, beispielsweise durch Anpassung der Kapazitätsreserve. Kann eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach Absatz 1 Satz 1 durch die Maßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden,
1.
weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2021 die Bundesnetzagentur an, die Ausschreibung für ein Zieldatum auszusetzen oder das Ausschreibungsvolumen zu reduzieren oder
2.
setzt die Bundesnetzagentur ab dem 1. Januar 2022 die Ausschreibung für ein Zieldatum aus oder reduziert das Ausschreibungsvolumen oder setzt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 für ein Zieldatum aus oder reduziert die Reduktionsmenge.