§ 21 Kennzeichnung der Stückzahl (1) Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 darf die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die Stückzahl angeben, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden.
(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf die Stückzahl ferner bei folgenden Lebensmitteln angeben, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt
- 1.
- bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm,
- 2.
- bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren.
(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist nur die Stückzahl anzugeben.
§ 22 Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung (1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden oder bei denen nach § 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.
(2) Die Angabe der Nennfüllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit
- 1.
- Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter,
- 2.
- Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter,
- 3.
- Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm,
- 4.
- Feinen Backwaren mit Ausnahmen der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von jeweils 100 Gramm oder weniger,
- 5.
- Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger,
- 6.
- Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger.
§ 23 Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.