Nennfüllmenge Q
in kg oder l
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von Qin g
oder ml
10 bis 15150
15 bis 501,0
50 bis 100500
Mehr als 1000,5
Bei Fertigpackungen mit Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf die festgestellte Minusabweichung von der angegebenen Nennfüllmenge drei vom Hundert nicht überschreiten.
(4) Die Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts dürfen im Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden. Diese Nennfüllmenge kann in den Begleitpapieren angegeben werden. Die nach Anlage 3 Nummer 7 ermittelte Minusabweichung dieser Fertigpackungen darf in allen Handelsstufen die Verkehrsfähigkeitsgrenze der Tabelle nicht überschreiten:
Nennfüllmenge Q
in kg
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von Qin g
10 bis 15  300
15 bis 502,0
50 bis 1001 000
Mehr als 1001,0
(5) Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, dass alle Fertigpackungen aussortiert werden,
bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte überschreitet. Abweichend von Satz 1 kann eine Kontrolle nach § 41 unter Berücksichtigung anerkannter Methoden der Statistik erfolgen. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemessgerät zu bestimmen.
Nennfüllmenge Q
in kg oder l
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von Qin g
oder ml
10 bis 15150
15 bis 501,0
50 bis 100500
Mehr als 1000,5

Abschnitt 9. Maßbehältnisse

§ 35 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen (1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas, und
1.
die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind,
2.
deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt und
3.
die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigenschaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse verwendet werden können.