- d)
- Bestimmung der Länge von TextilerzeugnissenDie Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an 3 Proben aus der Stichprobe nach Nummer 3 zu bestimmen.
- 6.
- Feststellung des MittelwertesDie Vorschriften über die mittlere Füllmenge dieser Verordnung sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̄ der Füllmengen x aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag „a * R“, größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 3; R ist die Spannweite der Füllmengen x der Stichprobe.
- 7.
- Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne UmhüllungDie Nummern 1 bis 6 dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.
Anlage 5 (zu § 40 Absatz 2)
Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2526)
Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2526)
- 1.
- Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung
Erzeugnis Prüfzeitraum a) Backwaren ohne Vorverpackung Bis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofenentnahme b) Frisches Obst oder Gemüse, Kartoffeln Bis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung c) Lösungsmittelhaltige Klebstoffe Bis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung - 2.
- Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
Erzeugnis Prüfzeitraum a) Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel als Konserve Bis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung b) Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauerkonserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte Erzeugnisse Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung c) Bratfischmarinaden Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung d) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
Anlage 6 (zu § 40 Absatz 3)
Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2527)
Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2527)