d)
Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen
Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an 3 Proben aus der Stichprobe nach Nummer 3 zu bestimmen.
6.
Feststellung des Mittelwertes
Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge dieser Verordnung sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert der Füllmengen x aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag „a * R“, größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.
Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 3; R ist die Spannweite der Füllmengen x der Stichprobe.
7.
Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung
Die Nummern 1 bis 6 dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.
1.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung
ErzeugnisPrüfzeitraum
a)Backwaren ohne VorverpackungBis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofenentnahme
b)Frisches Obst oder Gemüse, KartoffelnBis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung
c)Lösungsmittelhaltige KlebstoffeBis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung
2.
Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
ErzeugnisPrüfzeitraum
a)Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel als KonserveBis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung
b)Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauerkonserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte ErzeugnisseBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
c)BratfischmarinadenBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
d)Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wirdBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung