werden. Satz 2 gilt auch für überwiegend von Hand gemischte Lacke und Anstrichfarben in Fertigpackungen.
(5) Fertigpackungen mit Erzeugnissen für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.
(6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standardmaterialien und Reagenzmaterialien darf statt der Nennfüllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.
§ 7 Fertigpackungen mit Lebensmitteln Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden.
§ 8 Herstellerangabe (1) Auf Fertigpackungen sind der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung des Herstellers der Fertigpackung, im Falle eingeführter Fertigpackungen des Einführers, anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für
1.
Fertigpackungen, die nach § 38 Absatz 7 gekennzeichnet sind,
2.
Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind, die nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzt ist,
3.
Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, gekennzeichnet sind und
4.
Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 35 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, entwertet ist.
§ 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen (1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung
1.
der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
2.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung
1.
der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
2.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
Für Fertigpackungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen: