(19) Zur Klärung der Frage, ob ein Betreiber zentraler Plattformdienste als Betreiber mit erheblichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt angesehen werden sollte, können mehrere die Marktkapitalisierung betreffende Faktoren eine eingehende Prüfung erforderlich machen. Dies kann der Fall sein, wenn die Marktkapitalisierung des Betreibers zentraler Plattformdienste in vorausgehenden Geschäftsjahren deutlich unter dem Durchschnitt des Aktienmarktes lag, wenn die Volatilität seiner Marktkapitalisierung während des beobachteten Zeitraums viel höher war als die allgemeine Volatilität des Aktienmarktes oder wenn die Entwicklung seiner Marktkapitalisierung im Verhältnis zu den Markttrends keinen raschen und stetigen Anstieg darstellte.
(20) Wenn eine sehr große Zahl gewerblicher Nutzer auf einen zentralen Plattformdienst angewiesen ist, um eine sehr große Zahl von monatlich aktiven Endnutzern zu erreichen, kann der Betreiber dieses Dienstes die Tätigkeiten eines wesentlichen Teils der gewerblichen Nutzer zu seinem Vorteil beeinflussen; dies ist grundsätzlich ein Hinweis darauf, dass der betreffende Plattformdienst ein wichtiges Zugangstor darstellt. Der festzulegende Schwellenwert für die Zahl der Endnutzer sollte einem erheblichen Prozentsatz der Gesamtbevölkerung der Union entsprechen, während für den Schwellenwert für die gewerblichen Nutzer ein erheblicher Prozentsatz der Unternehmen, die Plattformen nutzen, zugrunde gelegt werden sollte.
(21) EinBetreiber zentraler Plattformdienste verfügt insbesondere dann über eine gefestigte und dauerhafte Position hinsichtlich seiner Tätigkeiten bzw. wird eine solche voraussichtlich in naher Zukunft erlangen, wenn die Bestreitbarkeit seiner Position beschränkt ist. Dies ist
wahrscheinlich der Fall, wenn der Betreiber mindestens drei Jahre lang in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst für eine sehr große Zahl gewerblicher Nutzer und Endnutzer betrieben hat.
(22) Solche Schwellenwerte können durch Marktentwicklungen und technische Entwicklungen beeinflusst werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie die Methode festlegt, anhand deren bestimmt wird, ob die quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, und diese Methode, falls nötig, regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anpasst. Dies gilt insbesondere für die Schwellenwerte in Bezug auf die Marktkapitalisierung, die in geeigneten Abständen indexiert werden sollten.
(23) Betreiber zentraler Plattformdienste, die die quantitativen Schwellenwerte erreichen, aber hinreichend substantiierte Argumente dafür vorbringen, dass sie in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst betrieben wird, die objektiven Kriterien für die Einstufung als Gatekeeper nicht erfüllen, sollten nicht unmittelbar, sondern erst nach einer weiteren Untersuchung benannt werden. Die Beweislast dafür, dass die auf der Erfüllung quantitativer Schwellenwerte beruhende Annahme auf einen konkreten Betreiber nicht anwendbar sein sollte, sollte von diesem Betreiber getragen werden. Die Kommission sollte bei ihrer Beurteilung nur die Elemente berücksichtigen, die sich unmittelbar auf die Gatekeeper-Kriterien beziehen, nämlich ob es sich um ein wichtiges Zugangstor handelt, dessen Betreiber über erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt und über eine gefestigte und dauerhafte Position verfügt (bzw. eine solche in naher Zukunft erlangen wird). Rechtfertigungen auf Basis