Drittanbieter für die wirksame Erbringung einer Nebendienstleistung benötigen könnten. Um ähnliche Funktionen wie der Gatekeeper anbieten zu können, wird ein solcher Zugang möglicherweise auch für Software-Anwendungen benötigt, die sich auf die betreffenden Nebendienstleistungen beziehen. Wenn ein Gatekeeper eine solche Doppelrolle ausnutzt, um andere Anbieter von Nebendienstleistungen oder von Software-Anwendungen daran zu hindern, zu gleichen Bedingungen auf dieselben Betriebssystem-, Hardware- oder Softwarefunktionen zuzugreifen, die der Gatekeeper für die Erbringung von Nebendienstleistungen zur Verfügung hat oder verwendet, könnte dies sowohl die Innovationen seitens der Erbringer als auch die Auswahl für die Endnutzer solcher Nebendienstleistung erheblich beeinträchtigen. Daher sollten die Gatekeeper verpflichtet werden, den Zugang zu und die Interoperabilität mit denselben Betriebssystem-, Hardware- oder Softwarefunktionen zu den gleichen Bedingungen zu ermöglichen, die der Gatekeeper für die Erbringung von Nebendienstleistungen zur Verfügung hat oder verwendet.
(53) Die Bedingungen, zu denen Gatekeeper Online-Werbedienste für gewerbliche Nutzer wie z. B. Werbetreibende oder Verlage erbringen, sind oft intransparent und undurchsichtig. Daher verfügen Werbetreibende und Verlage oft nicht über genügend Informationen über die Wirkung einer konkreten Werbemaßnahme. Zur Förderung der Fairness, Transparenz und Bestreitbarkeit der unter diese Verordnung fallenden Online-Werbedienste sowie der in andere zentrale Plattformdienste desselben Betreibers vollständig integrierten Online-Werbedienste, sollten die benannten Gatekeeper deshalb Werbetreibenden und Verlagen auf Antrag kostenlos Zugang zu den Instrumenten zur Leistungsmessung des Gatekeepers und zu den Informationen gewähren, die Werbetreibende,
Werbeagenturen, die im Auftrag eines Unternehmens Werbung platzieren, und Verlage für ihre eigene unabhängige Überprüfung der relevanten Online-Werbedienste benötigen.
(54) Gatekeeper profitieren von ihrem Zugang zu großen Datenmengen, die sie im Zuge des Betriebs der zentralen Plattformdienste sowie anderer digitaler Dienste erheben. Um sicherzustellen, dass Gatekeeper nicht die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste oder das Innovationspotenzial des dynamischen digitalen Sektors untergraben, indem sie die Möglichkeiten der gewerblichen Nutzer zur wirksamen Übertragung ihrer Daten beschränken, sollten gewerbliche Nutzer und Endnutzer in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format wirksam und unmittelbar Zugang zu den Daten erhalten, die sie bereitgestellt haben bzw. die bei ihrer Nutzung der relevanten zentralen Plattformdienste des Gatekeepers generiert wurden. Dies sollte auch für alle anderen Daten verschiedener Aggregationsebenen gelten, die für eine wirksame Übertragbarkeit erforderlich sein könnten. Ferner sollte z. B. durch hochwertige Programmierschnittstellen (API) sichergestellt werden, dass gewerbliche Nutzer und Endnutzer diese Daten wirksam in Echtzeit übertragen können. Die Vereinfachung des Anbieterwechsels oder Multi-Homings sollte wiederum zu einer größeren Auswahl für gewerbliche Nutzer und Endnutzer führen und Innovationsanreize für Gatekeeper und gewerbliche Nutzer schaffen.
(55) Gewerbliche Nutzer, die große zentrale Plattformdienste von Gatekeepern nutzen, sowie die Endnutzer solcher gewerblichen Nutzer stellen große Datenmengen bereit und generieren sie. Dafür werden unter anderem auch aus solcher Nutzung Daten abgeleitet. Um sicherzustellen, dass gewerbliche Nutzer Zugang zu den auf diese Weise generierten Daten haben,