(5) Daher können die Marktprozesse im Bereich der zentralen Plattformdienste oft keine fairen wirtschaftlichen Ergebnisse gewährleisten. Die Artikel 101 und 102 AEUV sind zwar auch weiterhin auf das Verhalten von Gatekeepern anwendbar, jedoch nur auf bestimmte Arten von Marktmacht (z. B. eine beherrschende Stellung auf spezifischen Märkten) und wettbewerbswidrigem Verhalten. Sie werden zudem erst im Nachhinein durchgesetzt und erst nach einer umfassenden Untersuchung oft sehr komplexer Fakten in konkreten Fällen. Außerdem wirft das Verhalten von Gatekeepern, die nicht zwangsläufig über eine beherrschende Stellung im wettbewerbsrechtlichen Sinne verfügen müssen, mit Blick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts Herausforderungen auf, denen das geltende Unionsrecht nicht oder nicht wirksam Rechnung trägt.
(6) Gatekeeper haben erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt, da sie vielen gewerblichen Nutzern als Zugangstor zu Endnutzern in der ganzen Union und auf verschiedenen Märkten dienen. Die nachteiligen Auswirkungen unlauterer Praktiken auf den Binnenmarkt und insbesondere die geringe Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste, einschließlich ihrer negativen Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft, haben nationale Gesetzgeber und sektorale Regulierungsbehörden dazu veranlasst, tätig zu werden. So wurde bereits eine Reihe nationaler Regulierungsvorschriften für digitale Dienste oder zumindest bestimmte solcher Dienste erlassen oder vorgeschlagen, um unlauteren Praktiken zu begegnen und die Bestreitbarkeit dieser Dienste zu erhöhen. Dies birgt jedoch das Risiko uneinheitlicher Regulierungsvorschriften und damit einer Fragmentierung des Binnenmarkts, sodass die Befolgungskosten aufgrund unterschiedlicher nationalerVorschriften steigen könnten.
(7) Daher sollten geeignete regulatorische Maßnahmen getroffen werden, um gewerbliche Nutzer und Endnutzer der von Gatekeepern angebotenen zentralen Plattformdienste in der gesamten Union gegen unlautere Verhaltensweisen von Gatekeepern zu schützen, grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der Union zu erleichtern und auf diese Weise das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und einer möglichen oder bestehenden Fragmentierung in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen zu begegnen. Wenngleich Gatekeeper meist weltweit oder europaweit ausgerichtete Geschäftsmodelle und algorithmische Strukturen zugrunde legen, können sie in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Konditionen und Geschäftspraktiken anwenden und haben das in einigen Fällen auch getan. Dies kann ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Nutzer ihrer zentralen Plattformdienste zur Folge haben, was die Integration des Binnenmarkts beeinträchtigt.
(8) Durch eine gewisse Angleichung unterschiedlich gestalteter nationaler Rechtsvorschriften sollten Hindernisse ausgeräumt werden, die der freien Erbringung und dem freien Empfang von Dienstleistungen wie Einzelhandelsdienstleistungen im Binnenmarkt entgegenstehen. Auf der Ebene der Union sollten daher gezielte harmonisierte Vorschriften verbindlich festgelegt werden, um bestreitbare und faire digitale Märkte, auf denen Gatekeeper tätig sind, im Binnenmarkt sicherzustellen.
(9) Eine Fragmentierung des Binnenmarkts kann nur wirksam abgewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, auf die unter diese Verordnung fallenden Arten von Unternehmen und Dienstleistungen zugeschnittene nationale Vorschriften anzuwenden. Da diese Verordnung die Vorschriften über die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ergänzen soll,