wie der Gatekeeper erbringen, benachteiligt werden. Die folgenden Kenngrößen können als Maßstab für die Bewertung der Fairness der allgemeinen Zugangsbedingungen herangezogen werden: die Preise oder Bedingungen, die andere Betreiber von Stores für Software-Anwendungen für dieselben oder ähnliche Dienstleistungen erheben bzw. auferlegen; die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Stores für Software-Anwendungen für verschiedene verbundene oder ähnliche Dienstleistungen erhebt bzw. auferlegt oder von verschiedenen Arten von Endnutzern erhebt bzw. diesen auferlegt; die Preise oder Bedingungen des Betreibers eines Stores für Software-Anwendungen für dieselben Dienstleistungen in unterschiedlichen Regionen; die Preise oder Bedingungen des Betreibers eines Stores für Software-Anwendungen für die Dienstleistungen, die der Gatekeeper für sich selbst erbringt. Diese Verpflichtung sollte kein Zugangsrecht begründen und nicht die Möglichkeiten der Betreiber von Stores für Software-Anwendungen beschneiden, ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Bekämpfung illegaler und unerwünschter Inhalte gemäß der Verordnung [Gesetz über digitale Dienste] ordnungsgemäß nachzukommen.
(58) Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen auf das Maß beschränkt sind, das erforderlich ist, um die Bestreitbarkeit zu gewährleisten und den schädlichen Auswirkungen des unlauteren Verhaltens von Gatekeepern zu begegnen, müssen diese Verpflichtungen klar definiert und umrissen werden, damit die Gatekeeper sie unter uneingeschränkter Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der Anforderungen des Verbraucherschutzes, der Cybersicherheit und der Produktsicherheit unverzüglich
einhalten können. Die Gatekeeper sollten durch entsprechende Technik dafür sorgen, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen in den relevanten Bereichen so weit wie möglich in die Gestaltung der von den Gatekeepern genutzten Technik einfließen. In bestimmten Fällen kann es jedoch angezeigt sein, dass die Kommission im Anschluss an einen Dialog mit dem betreffenden Gatekeeper einige der Maßnahmen präzisiert, die der betreffende Gatekeeper ergreifen sollte, um die möglicherweise noch näher auszuführenden Verpflichtungen wirksam zu erfüllen. Diese Möglichkeit eines Regulierungsdialogs dürfte den Gatekeepern die Einhaltung der Vorgaben erleichtern und so die ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung beschleunigen.
(59) Als zusätzliches Element zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit sollten Gatekeeper die Möglichkeit erhalten, die Aussetzung einer bestimmten Verpflichtung in dem erforderlichen Umfang zu beantragen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf die der Gatekeeper keinen Einfluss hat, wie beispielsweise ein unvorhergesehener externer Schock, durch den ein erheblicher Teil der Nachfrage der Endnutzer nach dem betreffenden zentralen Plattformdienst vorübergehend weggefallen ist. In diesem Falle müsste der Gatekeeper nachweisen, dass die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Gatekeepers in der Union gefährden würde.
(60) Unter außergewöhnlichen Umständen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit vorliegen können, sollte die Kommission einen bestimmten zentralen Plattformdienst per Beschluss von einer