Beweisgrundlage beurteilen kann, ob sie vorschlagen sollte, diese Verordnung dahin gehend zu ändern, dass die Listen der zentralen Plattformdienste ergänzt oder weiter präzisiert werden. Zudem sollte durch Marktuntersuchungen sichergestellt werden, dass die Kommission auf Basis einer soliden Faktengrundlage beurteilen kann, ob sie vorschlagen sollte, die mit dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu ändern, oder ob sie einen delegierten Rechtsakt zur Aktualisierung der Verpflichtungen erlassen sollte.
(66) Falls Gatekeeper unlautere oder die Bestreitbarkeit von im Rahmen dieser Verordnung benannten zentralen Plattformdiensten beschränkende Verhaltensweisen an den Tag legen und diese Verhaltensweisen nicht ausdrücklich von den Verpflichtungen erfasst werden, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte zu aktualisieren. Solche Aktualisierungen im Wege delegierter Rechtsakte sollten denselben Untersuchungsstandards genügen und sich daher ebenfalls auf Marktuntersuchungen stützen. Ferner sollte die Kommission bei der Ermittlung solcher Verhaltensweisen einen vordefinierten rechtlichen Rahmen zugrunde legen. Dieser rechtliche Rahmen sollte dafür sorgen, dass hinreichend vorhersehbar ist, welche Arten von Verpflichtungen Gatekeepern nach dieser Verordnung jederzeit auferlegt werden können.
(67) Wenn ein Gatekeeper der Kommission im Zuge eines Verfahrens wegen Nichteinhaltung oder einer Untersuchung in Bezug auf systematische Nichteinhaltung Verpflichtungsangebote unterbreitet, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diese Verpflichtungen per Beschluss für den betreffenden Gatekeeper für bindend zu erklären, wenn sie feststellt, dass durch diese Verpflichtungen die wirksame Einhaltung der in dieser
Verordnung genannten Verpflichtungen gewährleistet wird. In dem betreffenden Beschluss sollte auch festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.
(68) Mit Blick auf eine wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Verordnung sollte die Kommission über umfangreiche Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, sodass sie die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften untersuchen, durchsetzen und überwachen kann und gleichzeitig das Grundrecht auf Anhörung und Akteneinsicht im Rahmen des Durchsetzungsverfahrens gewahrt ist. Die Kommission sollte über diese Untersuchungsbefugnisse auch in Bezug auf die Durchführung von Marktuntersuchungen im Hinblick auf die Aktualisierung und Überprüfung dieser Verordnung verfügen.
(69) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte in der gesamten Union zu verlangen. Insbesondere sollte die Kommission Zugang zu allen relevanten Unterlagen, Daten, Datenbanken, Algorithmen und Informationen haben, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erforderlich sind, unabhängig davon, wer die betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen besitzt, und unabhängig von ihrer Form, ihrem Format, dem Speichermedium oder dem Ort ihrer Speicherung.
(70) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen direkt zu verlangen, sachdienliche Beweismittel, Daten und Informationen vorzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission von jeder Behörde, Einrichtung oder sonstigen Stelle eines Mitgliedstaats