hochwertigen und permanenten Echtzeitzugang gewähren und die Nutzung aggregierter oder nichtaggregierter Daten ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der relevanten zentralen Plattformdienste durch diese gewerblichen Nutzer und die Endnutzer, die die Produkte oder Dienste dieser gewerblichen Nutzer in Anspruch nehmen, bereitgestellt oder generiert werden; den Zugang zu und die Nutzung von personenbezogenen Daten nur ermöglichen, soweit dies unmittelbar mit der Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen durch den Endnutzer im Zusammenhang steht, die der betreffende gewerbliche Nutzer über den relevanten zentralen Plattformdienst anbietet, und sofern der Endnutzer dem Datenaustausch durch eine Einwilligung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zugestimmt hat;
j)
Dritten, die Online-Suchmaschinen betreiben, auf deren Antrag hin zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu Ranking-, Such-, Klick- und Anzeigedaten in Bezug auf unbezahlte und bezahlte Suchergebnisse gewähren, die von Endnutzern in Online-Suchmaschinen des Gatekeepers generiert werden, vorbehaltlich der Anonymisierung der Such-, Klick- und Anzeigedaten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt;
k)
für den Zugang gewerblicher Nutzer zu ihrem gemäß Artikel 3 dieser Verordnung benannten Store für Software-Anwendungen faire und diskriminierungsfreie allgemeine Bedingungen anwenden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a schließt der Begriff der nicht öffentlich zugänglichen Daten jegliche durch den gewerblichen Nutzer generierten aggregierten und nichtaggregierten Daten ein, die aus den über den zentralen Plattformdienst des Gatekeepers ausgeübten kommerziellen
Tätigkeiten gewerblicher Nutzer oder ihrer Kunden abgeleitet oder dabei erhoben werden können.
Art. 7 Einhaltung der Verpflichtungen durch Gatekeeper (1) Die Maßnahmen, die der Gatekeeper ergreift, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 6 sicherzustellen, müssen dazu führen, dass die mit den jeweiligen Verpflichtungen verbundenen Zielsetzungen wirksam erreicht werden. Der Gatekeeper stellt sicher, dass diese Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie mit den Rechtsvorschriften in Bezug auf Cybersicherheit, Verbraucherschutz und Produktsicherheit durchgeführt werden.
(2) Stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen, die der Gatekeeper gemäß Absatz 1 durchzuführen beabsichtigt oder durchgeführt hat, die wirksame Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen nach Artikel 6 nicht sicherstellen, so kann sie per Beschluss Maßnahmen festlegen, die der betreffende Gatekeeper durchzuführen hat. Die Kommission erlässt einen solchen Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 18.
(3) Absatz 2 lässt die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 25, 26 und 27 unberührt.
(4) Im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Absatz 2 gibt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens ihre vorläufige Beurteilung bekannt.In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der betreffende Betreiber zentraler Plattformdienste ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.
(5) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Absatz 2 stellt die Kommission sicher, dass durch diese Maßnahmen die Ziele der