(2) Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen per Beschluss wieder aufnehmen, wenn
a)
sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,
b)
der betreffende Gatekeeper seine Verpflichtungszusagen nicht einhält,
c)
der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmen beruhte.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Gatekeeper angebotenen Verpflichtungszusagen nicht geeignet sind, die wirksame Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen, so erläutert sie in dem Beschluss, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, weshalb sie die Verpflichtungszusagen nicht für bindend erklärt.
Art. 24 Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen (1) Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen und der nach den Artikeln 7, 16, 22 und 23 erlassenen Beschlüsse zu überwachen.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können die Benennung unabhängiger externer Sachverständiger und Prüfer umfassen, die die Kommission bei der Überwachung der Verpflichtungen und Maßnahmen unterstützen und ihr mit spezifischem Fachwissen oder Kenntnissen zur Seite stehen.
Art. 25 Nichteinhaltung (1) Die Kommission erlässt einen Beschluss wegen Nichteinhaltung nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4, wenn sie feststellt, dass ein Gatekeeper
a)
eine der in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,
b)
den in einem Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,
c)
nach Artikel 16 Absatz 1 angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt,
d)
nach Artikel 22 angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt und/oder
e)
Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 23 für bindend erklärt wurden, nicht einhält.
(2) Vor Erlass des Beschlusses nach Absatz 1 teilt die Kommission dem betreffenden Gatekeeper ihre vorläufige Beurteilung mit. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der Gatekeeper ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.
(3) In dem nach Absatz 1 erlassenen Beschluss wegen Nichteinhaltung fordert die Kommission den Gatekeeper auf, die Nichteinhaltung innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen und zu erläutern, wie er dem Beschluss nachzukommen gedenkt.
(4) Der Gatekeeper übermittelt der Kommission eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die Einhaltung des gemäß Absatz 1 erlassenen Beschlusses sicherzustellen.
(5) Stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so schließt sie die Untersuchung im Wege eines Beschlusses ab.
Art. 26 Geldbußen (1) In ihrem Beschluss nach Artikel 25 kann die Kommission gegen den betreffenden Gatekeeper Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes