Anspruch genommen werden und bei denen in Anbetracht der derzeitigen Marktbedingungen Bedenken hinsichtlich einer geringen Bestreitbarkeit und unlauterer Praktiken von Gatekeepern eindeutiger angebracht sind und dies mit Blick auf den Binnenmarkt dringend angegangen werden muss.
(13) Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Cloud-Computing-Dienste und Online-Werbedienste können allesamt Auswirkungen auf viele Endnutzer und viele Unternehmen haben, sodass das Risiko besteht, dass auf unlautere Geschäftspraktiken zurückgegriffen wird. Sie sollten deshalb in die Definition des Begriffs „zentrale Plattformdienste“ eingeschlossen werden und unter diese Verordnung fallen. Online-Vermittlungsdienste können auch im Bereich Finanzdienstleistungen tätig sein und die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Ratesnicht erschöpfend aufgeführten Dienste vermitteln oder für die Erbringung solcher Dienste genutzt werden. Unter bestimmten Umständen sollte der Begriff „Endnutzer“ Nutzer einschließen, die üblicherweise als gewerbliche Nutzer angesehen werden, die aber in einer bestimmten Situation zentrale Plattformdienste nicht für die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzen. Dies wäre z. B. bei Unternehmen der Fall, die Cloud-Computing-Dienste für eigene Zwecke nutzen.
(14) Einige andere Nebendienstleistungen wie Identifizierungs- oder Zahlungsdienste und technische Dienste für die Erbringung von Zahlungsdiensten können Gatekeeper zusammen mit ihren zentralen Plattformdiensten erbringen. Da Gatekeeper ihre
verschiedenen Dienstleistungen oft als Teil eines integrierten Ökosystems anbieten, zu dem Drittanbieter solcher Nebendienstleistungen keinen (oder zumindest nicht zu den gleichen Bedingungen) Zugang haben, und da sie den Zugang zu den zentralen Plattformdiensten mit der Nutzung einer oder mehrerer Nebendienstleistungen verknüpfen können, dürften Gatekeeper besser in der Lage sein und einen größeren Anreiz haben, ihre Macht als Gatekeeper von ihren zentralen Plattformdiensten auf diese Nebendienstleistungen zu übertragen, was die Auswahl an diesen Diensten und deren Bestreitbarkeit beeinträchtigen würde.
(15) Wenn digitale Dienste aufgrund ihrer weitverbreiteten und allgemeinen Nutzung und ihrer Bedeutung für die Herstellung einer Verbindung zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern als zentrale Plattformdienste einzustufen sind, so gibt das allein noch keinen Anlass zu hinreichend ernsten Bedenken bezüglich der Bestreitbarkeit und unlauterer Praktiken. Anlass zu solchen Bedenken besteht nur dann, wenn ein zentraler Plattformdienst ein wichtiges Zugangstor darstellt und sein Betreiber erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat und über eine gefestigte und dauerhafte Position verfügt oder voraussichtlich in naher Zukunft eine solche erlangen wird. Folglich sollten die angestrebten harmonisierten Vorschriften dieser Verordnung nur für Unternehmen gelten, die auf der Grundlage dieser drei objektiven Kriterien benannt werden, und nur für diejenigen ihrer zentralen Plattformdienste, die für sich genommen für gewerbliche Nutzer ein wichtiges Zugangstor zu Endnutzern darstellen.