(3) Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur Identifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen führt. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitteilungspflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Hierauf weist die Deutsche Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Überprüfung hin.
§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.