a)
nach dem geschätzten Wert, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage umsichtig und ohne Zwang abschließen, von einem veräußerungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käufer übergehen dürfte,
b)
nach einem Wohnimmobilientransaktionswert in der notariellen Urkunde zum Bau oder Erwerb der Wohnimmobilien oder
c)
nach dem mittels anerkannter Bewertungsverfahren durch einen unabhängigen externen oder internen Sachverständigen festgelegten Marktwert;
es ist im Regelfall der niedrigste der ermittelten Werte anzusetzen; falls nur einer der drei Werte ermittelt werden kann, ist dieser Wert anzusetzen;
4.
Darlehen: sämtliche entgeltlichen oder unentgeltlichen Darlehensverträge oder Finanzierungshilfen;
5.
Darlehen für Wohnimmobilien: Darlehen des jeweiligen gewerblichen Darlehensgebers, die bestimmt sind
a)
für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten oder dinglichen Nutzungsrechten
aa)
an einem zu Wohnzwecken bebaubaren Grundstück oder an einem mit einer Wohnimmobilie oder mehreren Wohnimmobilien zu bebauenden oder bebauten Grundstück oder
bb)
an einer oder mehreren bestehenden oder umzubauenden oder zu sanierenden, zu errichtenden oder geplanten Wohnimmobilien oder
b)
für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten an einem zu Wohnzwecken bebaubaren
Grundstück oder an einem mit einer Wohnimmobilie oder mit mehreren Wohnimmobilien bebauten Grundstück;
6.
Annuitätendarlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, auf das der Darlehensnehmer während der Laufzeit regelmäßig Zins- und Tilgungszahlungen vornimmt, dies umfasst Raten-​ und Tilgungsdarlehen;
7.
endfälliges Darlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, auf das der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinszahlungen leistet und das er am Ende der Laufzeit durch vollständige Tilgung zurückführt;
8.
ausgefallene Darlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, bei denen ein Ausfall des Darlehensnehmers gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt;
9.
kumulierte Rückflüsse seit Ausfall: den Gesamtbetrag der Rückflüsse auf ausgefallene Darlehen für Wohnimmobilien ab dem Eintritt des Ausfalls;
10.
Ausfallquote: das Verhältnis zwischen den ausgefallenen Darlehen für Wohnimmobilien und dem Gesamtvolumen der vom Darlehensgeber vergebenen Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien in Prozent pro Jahr;
11.
interne Risikokennzahlen: Kennzahlen zur Risikosteuerung eines gewerblichen Darlehensgebers, insbesondere Angaben
a)
zur Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne von Artikel 4 Nummer 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („PD“),
b)
zur Verlustquote bei Ausfall im Sinne von Artikel 4 Nummer 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („LGD“) oder
c)
zum erwarteten Verlust im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („EL“);
12.
Darlehensströme: die neu vergebenen Darlehen für Wohnimmobilien seit dem letzten Meldestichtag unterschieden nach originär neuen Darlehen für Wohnimmobilien und Prolongationen bestehender Darlehen für Wohnimmobilien;