(4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4 600 Stunden. Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestandteile der Ausbildung:
1.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung;
2.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Radiologie“ oder zum „Medizinischen Technologen für Radiologie“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung;
3.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik“ 2 400 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 200 Stunden praktische Ausbildung;
4.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin“ oder zum „Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung.
§ 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
1.
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
a)
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
b)
einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung ungeeignet ist und
4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlich sind.
§ 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder
2.
erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung
im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.
(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen.
(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.
§ 16 Anrechnung von Fehlzeiten (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,
2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen
a)
bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und
3.
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.