Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
a)
für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder
b)
für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,
4.
eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind,
5.
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
a)
die Ausübung dieses Berufs der meldenden Person nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
b)
keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.
(3) Beabsichtigt die meldende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.
§ 56 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
1.
über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation verfügt,
2.
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
a)
die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
b)
die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat,
3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
4.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
5.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind.
§ 57 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation (1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
1.
eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder
2.
eine Berufsqualifikation, die
a)
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist,
b)
in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der