geregelten Berufe durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, so hat sie
1.
die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
2.
zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
3.
die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu unterrichten über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
(3) Für die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 ist das Binnenmarkt-​Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-​Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für
1.
die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Teil 4,
2.
die Entscheidung nach Teil 4 Abschnitt 3,
3.
die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 55,
3a.
die Entscheidungen nach Teil 5 oder
4.
sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.
(5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium
für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.
§ 64 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde (1) Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:
1.
der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
2.
das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot der Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe oder
3.
das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Berufsverbot.
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
1.
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2.
den Beruf der betroffenen Person,
3.
Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
4.
den Umfang der Entscheidung und
5.
den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.