§ 68 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung (1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe vollständig oder partiell aus oder führt sie eine der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.
(2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an den von der dienstleistungserbringenden Person vorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt, von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, folgende Informationen anzufordern:
1.
Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und
2.
Informationen darüber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Voraussetzung nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der dienstleistungserbringenden Person anfordern.
(4) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
1.
Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,
2.
Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person,
3.
Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen, und
4.
Informationen über die Ausbildungsgänge der in diesem Gesetz geregelten Berufe.

Teil 7. Verordnungsermächtigung

§ 69 Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs-​ und Prüfungsverordnung (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs-​ und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1.
die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach Teil 3 einschließlich der praktischen Ausbildung,
2.
das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 25, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung und für die Durchführung der Prüfung,
3.
die Urkunden für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1,
4.
für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
a)
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,