Kapitel 4. Datenschutz und Datensicherheit
Abschnitt 1. Datenschutzaufsicht
§ 84 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung
- 1.
- bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sowie
- 2.
- der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76 Absatz 7
(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.
Abschnitt 2. Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
§ 85 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten (1) Die Generalzolldirektion benennt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich eine oder einen für das Zollkriminalamt zuständige oder zuständigen Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragten.
(2) Die Zollfahndungsämter benennen jeweils eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten.
(3) Die Abberufung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Über die Abberufung der oder des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(4) Im Übrigen ist § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
§ 86 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten (1) Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Datenschutzbeauftragte arbeitet mit den in § 71 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und in § 85 Absatz 2 genannten Datenschutzbeauftragten zusammen unbeschadet der allen Datenschutzbeauftragten der Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgaben nach § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen zur Datenverarbeitung grundsätzlicher Art.
(2) Die Tätigkeit der oder des in § 85 genannten Datenschutzbeauftragten erstreckt sich jeweils auch auf personenbezogene