(4) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 93 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 aufzubewahren und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.
§ 93 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen (1) Über eine Maßnahme sind zu benachrichtigen im Falle
1.
des § 10 Absatz 2 und 3 sowie des § 30 Absatz 3 und 4 die von einer Beauskunftung betroffenen Personen,
1a.
des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
2.
des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen, Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
3.
des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Einsatz Vertrauensperson, Einsatz Verdeckter Ermittler)
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,
4.
des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden,
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,
6.
des § 72 (Beschränkung des Brief-​, Post- und Fernmeldegeheimnisses)
a)
die Beteiligten der überwachten Telekommunikation sowie
b)
die Absender und Adressaten der überwachten Postsendungen,
7.
des § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
8.
des § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und
9.
des § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) die Zielperson.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen gebo‑