Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck verarbeitet werden; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
(4) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen mit. Die empfangenden Behörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzuhalten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet.
(5) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1 legen die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung der personenbezogenen Daten in Dateisystemen außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 1 oder 2 fest.
(6) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahndungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die Daten unmittelbar in das System erfasst.
(7) Ist eine Ausschreibung nach § 14 oder § 33 erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Besondere in diesem Ge‑
setz enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtender Fristen bleiben unberührt.
(8) Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen; bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. Liegen die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht mehr vor, ist die Ausschreibung aufzuheben und sind die aufgrund der Ausschreibung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtende Fristen bleiben unberührt.
§ 97 Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten (1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist die in § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannte Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit