§ 102 Schadensausgleich Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
§ 103 Schadensersatz in Informationssystemen (1) Bei der Datenverarbeitung in den Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes gilt das Zollkriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist.
§ 104 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 105 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung macht.
§ 106 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit
- a)
- § 29 oder
- b)
- § 71 Satz 1
- 2.
- entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes,
- b)
- § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation,
- c)
- § 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes,, oder
- d)
- § 78 Absatz 4
- 4.
- entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder
- 5.
- entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a das Hauptzollamt und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Zollkriminalamt.
§ 107 Verordnungsermächtigung Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach
- 1.
- § 46 Absatz 3 Satz 2,