(2) Eine Anzeige über das Ende des Einsatzes der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers (Beendigungsanzeige) umfasst
- 1.
- Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1,
- 2.
- das tatsächliche Datum der Beendigung und
- 3.
- die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers.
(3) Eine Anzeige im Sinne des § 6a Absatz 3 Satz 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (Änderungsanzeige) umfasst
- 1.
- Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1 und
- 2.
- die Änderungen zu den betreffenden Angaben nach Absatz 1.
§ 2 Zuständige Behörde Zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 5 und 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort des Einsatzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 liegt.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. März 2024 außer Kraft.