(2) Eine Anzeige über das Ende des Einsatzes der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers (Beendigungsanzeige) umfasst
1.
Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1,
2.
das tatsächliche Datum der Beendigung und
3.
die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers.
(3) Eine Anzeige im Sinne des § 6a Absatz 3 Satz 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (Änderungsanzeige) umfasst
1.
Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1 und
2.
die Änderungen zu den betreffenden Angaben nach Absatz 1.
Zu den Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 und 9 sind keine Änderungsanzeigen erforderlich.
§ 2 Zuständige Behörde Zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 5 und 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort des Einsatzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 liegt.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. März 2024 außer Kraft.