§ 5 Abfrage von Daten durch Auftraggeber (1) Für die elektronische Abfrage durch Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 oder Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes sind das Portal nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu nutzen. Bezieht sich die Abfrage auf eine Bietergemeinschaft, ist die Abfrage für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert zu stellen. Auftraggebern nach § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht eine Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 nicht zur Verfügung.
(2) Bei der Abfrage sind, soweit bekannt, folgende Angaben zu machen:
1.
Kurzbeschreibung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens sowie das dazugehörige Aktenzeichen oder die Verfahrensnummer,
2.
Fundstelle der Auftragsbekanntmachung, soweit vorhanden,
3.
zu dem Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes.
Der Auftraggeber hat zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Abfrage nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes erfüllt sind und die Daten nur Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens betraut sind.
(3) Sofern im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem mittels der Angaben nach Absatz 2 identifizierbaren Unternehmen vorhanden sind, hat die Registerbehörde dem Auftraggeber die nach § 3 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes und nach den §§ 4 und 10 mitgeteilten Daten, soweit diese im Register gespeichert sind,
und, sofern vorhanden, einen Registervermerk nach § 8 Absatz 4 Satz 4 des Wettbewerbsregistergesetzes zu übermitteln.
(4) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenabfrage und die Verwendung der Daten trägt der Auftraggeber. Die Registerbehörde prüft die Rechtmäßigkeit der Abfrage, sofern dazu Anlass besteht. Sie ist befugt, von dem Auftraggeber weitere Auskünfte sowie Unterlagen zu verlangen, soweit diese für eine Prüfung der Abfrageberechtigung nach Satz 2 erforderlich sind.
§ 6 Auskunftserteilung an amtliche Verzeichnisstellen (1) Für die Abfrage durch amtliche Verzeichnisstellen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes ist die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu verwenden. Bei der Abfrage hat die amtliche Verzeichnisstelle die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Angaben zu dem Unternehmen zu machen.
(2) Die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes erforderliche Zustimmung des betroffenen Unternehmens zu dem Auskunftsantrag ist ausschließlich gegenüber der amtlichen Verzeichnisstelle zu erklären. Die amtliche Verzeichnisstelle hat gegenüber der Registerbehörde zu versichern, dass sie die Zustimmung nach Satz 1 des im Antrag bezeichneten Unternehmens eingeholt hat. Die Registerbehörde ist befugt, von dem im Antrag bezeichneten Unternehmen einen Nachweis für die gegenüber der Verzeichnisstelle erteilte Zustimmung zu verlangen, sofern hierzu Anlass besteht.
(3) Die Registerbehörde kann Auskunftsanträge einer amtlichen Verzeichnisstelle zulassen, die sich auf mehrere Unternehmen beziehen (Sammelabfrage).