einen unmittelbaren Zugang zu seinem Handelssystem zu gewähren und ihnen das Handeln an seinen Märkten zu ermöglichen, hat er dies der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat handelt. Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige von dieser Absicht. Der Betreiber hat der Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zugelassenen Handelsteilnehmer aus diesem Staat zu nennen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Aufnahmevertragsstaat teilt ihr die Bundesanstalt innerhalb einer angemessenen Frist diese Angaben mit.
§ 72 Änderung der angezeigten Verhältnisse (1) Ändern sich die Verhältnisse, die nach § 70 Absatz 1 und 2 oder § 71 Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Wertpapierinstitut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates die Änderungen nach Satz 1 mit.
(2) Änderungen der Verhältnisse der Sicherungseinrichtung hat das Wertpapierinstitut, das eine Zweigniederlassung gemäß § 70 errichtet hat, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates die Änderungen nach Satz 1 mit.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass Absatz 1 sowie § 70 Absatz 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend gelten, wenn dies im Bereich des Niederlassungsrechts aufgrund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaa‑
ten zugelassen und erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute zu hören.
Abschnitt 2. Errichten einer Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
§ 73 Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat (1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder über nach § 3 Absatz 2 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zugelassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033, beaufsichtigt wird. § 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im