treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
(5) Gehört das Wertpapierinstitut zu einer Wertpapierinstitutsgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 und hat das die Konsolidierung nach Artikel 7 dieser Verordnung oder das den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 dieser Verordnung vorzunehmende Unternehmen seinen Sitz im Inland, so hat der Prüfer zu prüfen und zu berichten, ob
- 1.
- die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortliche Gruppe richtig bestimmt wurde,
- 2.
- die Anforderungen an die Konsolidierung nach Artikel 7 oder an den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 dieser Verordnung eingehalten wurden und
- 3.
- die nach Artikel 55 dieser Verordnung auf Gruppenebene vorzunehmenden Meldungen zutreffend abgegeben wurden.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt zu erlassen über
- 1.
- den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2,
- 2.
- den Zeitpunkt ihrer Durchführung und
- 3.
- die Form und den Inhalt der Prüfungsberichte.
Die Rechtsverordnung dient insbesondere zur Vermeidung und Behebung von Missständen, die die Sicherheit der einem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte beeinträchtigen können, sowie dem Erhalt einheitlicher Unterlagen zur Beurteilung der von dem Wertpapierinstitut durchgeführten Geschäfte. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Finanzholdinggruppe oder gemischten Investmentholdinggruppe oder eines Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen.
Kapitel 7a. DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
§ 78a Zuständigkeit Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/858.
§ 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15 (1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach