dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Absätzen 1 und 2 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten sowie die Deutsche Bundesbank.
(4) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.
(5) Bei Wertpapierinstituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Wertpapierinstituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Wertpapierinstitut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
(6) Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen Vermögen des Wertpapierinstituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden.
§ 80 Sonderbeauftragter (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnungen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rahmen seiner Aufgabe berechtigt,
- 1.
- von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Wertpapierinstituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
- 2.
- an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstigen Gremien des Wertpapierinstituts teilzunehmen,
- 3.
- die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts zu betreten,
- 4.
- Einsicht in die Geschäftspapiere und Bücher des Wertpapierinstituts zu nehmen und
- 5.
- Nachforschungen anzustellen.
(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen dem Wertpapierinstitut zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.
(3) Der Sonderbeauftragte haftet im Rahmen seiner Aufgabe nur für Vorsatz.
§ 81 Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung (1) Das Wertpapierinstitut darf nach Erlass des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungs‑