- (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
- c)
- Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;
- 21.
- Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 909/2014 zugelassen sind, soweit sie Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 erbringen, sowie
- 22.
- Unternehmen mit einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3, 4, 8 oder 9 und darüber hinaus keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen.
(2) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreibt und das als Wertpapierdienstleistung nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Wertpapierinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 73 Absatz 1 im Inland tätig ist (vertraglich gebunde‑
ner Vermittler), gilt nicht als Wertpapierinstitut, wenn das haftende Wertpapierinstitut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Wertpapierinstitut zugerechnet. Ändern sich die von dem haftenden Wertpapierinstitut angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register auf ihrer Internetseite, das das haftende Wertpapierinstitut, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestimmungen getroffen werden; insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden.
§ 4 Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute § 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a, 2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, 49, 54a, 55, 55a, 55b, 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d und f bis n, Absatz 4, 4a, 5 bis 8 und § 60b des Kreditwesengesetzes, einschließlich der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen, gelten auch für Große Wertpapierinstitute. Die §§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78