oder Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts, Mutterunternehmens oder Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Konsolidierung einbezogenes Tochterunternehmen, dessen Tochterunternehmen sowie für ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 4 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen gilt auch für
- 1.
- Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 24 anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4; L 292 vom 10.11.2017, S. 119) als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,
- 2.
- die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Wertpapierinstitut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,
- 3.
- Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und
- 4.
- Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15
- des Aktiengesetzes verbunden sind.
(6) Wer nach Absatz 4 oder 5 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die betroffene Person ist auf das Recht, die Auskunft zu verweigern, hinzuweisen.
(7) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Wertpapierinstituten, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Investmentholdinggesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Handlungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
§ 6 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 7, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23,